Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht
Seit Anfang 2001 gilt für Auto- und Radfahrer ein generelles Handyverbot während der Fahrt. Dieses Verbot betrifft nicht nur das Telefonieren, sondern auch andere Tätigkeiten, beispielsweise Versenden einer SMS. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte daher auch die Rechtmäßigkeit eines Bußgeldbescheides über 30 Euro. Die Aussage des Fahrers, er habe nicht telefoniert, sondern lediglich eine Notiz abgerufen, spielte für die Richter keine Rolle. Das Nutzungsverbot differenziert nicht zwischen Telefonieren, Nutzung als Organizer oder anderen Tätigkeiten, weil ein Fahrer mit dem Handy in der Hand auf überraschende Verkehrssituationen nur noch eingeschränkt reagieren kann.
§ 23 Abs. 1a StVO: Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.