BGH zur Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB

Eine Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB setzt voraus, dass einer fremden Sache von bedeutendem Wert ein bedeutender Schaden gedroht hat.

Dabei ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei dem betroffenen Gegenstand überhaupt um eine Sache von bedeutendem Wert handelt. Dies kann gerade bei älteren oder bereits vorgeschädigten Fahrzeugen problematisch sein. Im zweiten Schritt ist zu ermitteln, ob der Sache von bedeutsamen Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht hat. Es ist unerheblich, wie hoch der tatsächlich entstandene Schaden ausgefallen ist. Bedeutend ist allein der Gefährdungsschaden.
 
BGH, Urteil BGH 4 StR 86 19 vom 10.04.2019
Normen: § 315c StGB
[bns]
 
kssl-aues 2024-12-03 wid-37 drtm-bns 2024-12-03