BGH zur Haftung eines Waschstraßenbetreibers

Der Betreiber einer Waschstraße muss seine Kunden anleiten.

Im vorliegenden Fall hatte der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden, ob der Betreiber einer vollautomatisierten Waschstraße für Auffahrunfälle haftet. Die Richter kamen zu der Überzeugung, dass dem Betreiber die Pflicht treffe, darauf hinzuwirken, dass die Kunden die Waschanlage nicht unsachgemäß nutzen. Er müsse zwar aufgrund des hohen Aufwands keine ständige Überwachung der Anlage gewährleisten, aber seine Kunden zumindest über die notwendigen Verhaltensregeln in geeigneter Weise informieren. Versäumt er dies, ist eine Haftung für Auffahrunfälle in der Waschstraße denkbar.
 
BGH, Urteil BGH 5 Qs 58 18 vom 19.07.2018
Normen: § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 631 BGB
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