Gewerblicher Kfz-Verkäufer muss Käufer nicht rechtlich aufklären

Es besteht keine Pflicht zur rechtlichen Beratung.

Das Amtsgericht Dortmund kam zu der Überzeugung, dass ein gewerblicher Kfz-Verkäufer dem Käufer gegenüber keine Pflicht zum Schadensersatz hat, wenn er ihm eine juristische Fehlauskunft gibt. Im vorliegenden Fall erklärte der Verkäufer eines gebrauchten PKW dem Käufer fälschlicherweise, dass dieser aufgrund eines Mangels des Fahrzeugs keine Gewährleistungsansprüche habe. Der Schaden, der dem Käufer daraus entstanden ist, dass er es aufgrund der Fehlinformation versäumte, seine Ansprüche innerhalb der Verjährungsfrist geltend zu machen, hat der Verkäufer nicht zu ersetzen.
 
AG Dortmund, Urteil AG Dortmund 425 C 1987 18 vom 25.06.2018
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