Im vorliegenden Fall ist der Kläger aufgrund seines gutgläubigen Erwerbs Eigentümer eines unterschlagenen Wohnmobils geworden. Das OLG Köln kam zu der Überzeugung, dass das Verlangen der sofortigen Barzahlung des Kaufpreises kein Umstand sei, der einem gutgläubigen Erwerb entgegenstehe. Eine allgemeine Nachforschungspflicht des Käufers bestehe grundsätzlich nicht.
Der gutgläubige Erwerber habe gegen den ursprünglichen Eigentümer einen Anspruch auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II. Den Zweitschlüssel dagegen könne er nicht verlangen.