LSG Niedersachsen-Bremen zum Kfz-Freibetrag

Eine Mehrfachbeanspruchung des Kfz-Freibetrags ist auch dann nicht möglich, wenn mehrere erwerbsfähige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nur einen gemeinsamen Wagen haben.

Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Arbeitslosengeld II eines Familienvaters abgelehnt, da die Bedarfsgemeinschaft Vermögen oberhalb des Freibetrags in Höhe von 16.050 Euro besitzt. Der Antragsteller und seine Ehefrau hatten jeweils eine Lebensversicherung im Wert von ca. 7.800 Euro abgeschlossen. Zudem hatte der Familienvater zu seiner Erwerbszeit einen Neuwagen gekauft, der noch etwa 11.000 Euro wert ist.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen kam zu der Überzeugung, dass eine Erweiterung des Kfz-Freibetrags bereits nach dem Gesetzeswortlaut nicht möglich sei. Dies ändere sich auch nicht dadurch, dass mehrere erwerbsfähige Familienmitglieder nur einen gemeinsamen Wagen haben. Die Familie müsse zunächst aus dem den Freibetrag übersteigenden Vermögen den Lebensunterhalt bestreiten.
 
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil LSG Niedersachsen Bremen L 11 AS 35 17 vom 23.08.2017
Normen: § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II, § 9 SGB II
[bns]
 
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