OLG Koblenz zur Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

Grundsätzlich stellt die Messung der Geschwindigkeit durch den Vergleich mit einem nachfahrenden Polizeifahrzeug eine ausreichende Beweisgrundlage dar.

Im Einzelfall sind dabei die Länge der Messstrecke sowie der eingehaltene Abstand entscheidend. Der Abstand zwischen den Autos darf nicht zu groß sein. Die Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge sollte zudem möglichst gleich sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Abstand auf der Messstrecke über eine gewisse Distanz hinweg nahezu unverändert bleibt. Zudem muss die Messstrecke ausreichend lang sein. Dafür gilt als Richtwert das Fünffache des Tachowerts, mindestens aber 500 Meter.
 
OLG Koblenz, Urteil OLG Koblenz 1 OWi 4 SsBs 1 16 vom 27.01.2016
Normen: StVG § 25, BKatV § 1 Abs. 2
[bns]
 
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