OLG Stuttgart zum Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen

Das bloße Halten eines Mobiltelefons stellt kein eigenständiges Gefährdungspotential dar.

Im vorliegenden Fall geht es um einen Autofahrer, der während der Fahrt sein Handy in der Hand hielt, auf dem er per Bluetoothverbindung über die Freisprechanlage seines Autos telefonierte. Nachdem er sein Mobiltelefon mit der Freisprechanlage verbunden hatte, vergaß er, das Gerät abzulegen. Das AG Backnang sah dies als Verstoß gegen das Verbot der Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt und setzte eine Geldbuße in Höhe von 60 Euro fest.

Das Urteil des AG konnte der rechtlichen Nachprüfung des OLG Stuttgarts nicht standhalten. Das bloße Halten eines mit der Freisprechanlage verbundenen Handys stelle keinen Verstoß gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen gemäß § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO dar. Dies ergebe sich schon allein aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift.

Anders sieht die Rechtslage aus, wenn der Fahrer weitere Funktionen des in der Hand gehaltenen Handys verwendet. Dies war aber im vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall. Die Rechtsbeschwerde des Autofahrers hatte somit Erfolg.
 
OLG Stuttgart, Urteil OLG Stuttgart 4 Ss 212 16 vom 25.04.2016
Normen: § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO
[bns]
 
kssl-aues 2024-11-24 wid-37 drtm-bns 2024-11-24