Die konkrete Betriebsart von Provida 2000 muss in den Urteilsgründen NICHT mitgeteilt werden.

Beim Einsatz des Messgerätes Provida 2000 muss der Tatrichter in den Urteilsgründen nur das Messverfahren und den zu berücksichtigenden Toleranzwert mitteilen.

Das Messsystem ProViDa 2000 ermöglicht verschiedene Einsatzmöglichkeiten: die Messung aus einem stehenden Fahrzeug, die Messung aus einem fahrenden Fahrzeug durch Nachfahren oder Vorwegfahren mit gleichbleibendem Abstand sowie die Weg-Zeit-Messung. Welche konkrete Betriebsart vorliegt, soll nunmehr nicht mehr in den Urteilsgründen mitgeteilt werden müssen. Das OLG Saarbrücken gibt in dieser Entscheidung entgegenstehende Rechtsprechung (vorsorglich) auf und zieht zur Begründung Rechtsprechung heran, die ebenfalls als entgegenstehend interpretiert werden könnte. Dennoch sieht sich das OLG Saarbrücken in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und somit nicht veranlasst, die Sache gemäß gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG vorzulegen.
 
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil OLG Saarbrücken Ss BS 8 2016 7 16 OWi vom 02.06.2016
Normen: StVG § 25 Abs. 2a
[bns]
 
kssl-aues 2024-03-28 wid-37 drtm-bns 2024-03-28