Durch Verwaltung beauftragter Abschleppunternehmer haftet dem Kfz-Inhaber nicht

Beauftragt die Straßenverkehrsbehörde zur Vollstreckung des in einem Ver-kehrszeichen enthaltenen Wegfahrgebots im Wege der Ersatzvornahme einen privaten Unternehmer mit dem Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs, so wird der Unternehmer bei der Durchführung des Ab-schleppauftrages hoheitlich tätig.

Insbesondere kann sich der Staat im Bereich der Eingriffsverwaltung der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten seiner Bediensteten nicht dadurch entziehen, dass er die Durchführung einer von ihm angeordneten Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt.

Durch das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme wird ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis begründet.

Der Eigentümer des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs ist in einer solchen Fallkonstellation nicht in den Schutzbereich des zwischen dem Verwaltungsträger und dem privaten Unternehmer geschlossenen Vertrages über das Abschleppen seines Fahrzeugs einbezogen. Dies ist auch nicht unbillig, da dem Fahrzeugeigentümer eigene Ansprüche gegen die Verwaltung zustehen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 383 12 vom 18.02.2014
Normen: BGB §§ 328, 839; GG Art. 34
[bns]
 
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