Zu den Arztkosten eines Unfallopfers

Mit der Frage, welche Arztkosten die Haftpflichtversicherung eines Unfallverursachers zu übernehmen hat, hatte sich jüngst der Bundesgerichtshof zu befassen.


Nach dieser Entscheidung sind nur solche Kosten erstattungsfähig, die nachweislich infolge der Unfallbeschwerden entstanden sind. Erforderlich ist demnach eine tatsächlich eingetretene Körperverletzung. Liegt eine solche vor, sind die erforderlichen medizinischen Behandlungen und Untersuchungen zu erstatten.

Nicht zu erstatten sind hingegen die Kosten, die infolge einer bloßen Verdachtsverletzung anfallen. Denn ein solcher Verdacht kann einer tatsächlich vorliegenden Verletzung nicht einfach gleich gestellt werden. Sofern es also an dem Nachweis des Vorhandenseins der Beschwerden oder deren Unfallbedingtheit fehlt, hat die gegnerische Versicherung nicht für die Kosten aufzukommen. Diese Feststellung gilt nicht nur für die Behandlungskosten, sondern auch für die Befunderhebungs- und Diagnosekosten.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 95 13 vom 17.09.2013
Normen: § 823 BGB, § 11 StVG
[bns]
 
kssl-aues 2024-11-21 wid-37 drtm-bns 2024-11-21