Minderung der Erwerbsfähigkeit belegt nicht zwangsläufig einen finanziellen Schaden

Die Minderung der Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt infolge eines Verkehrsunfalls belegt nicht zwangsläufig einen finanziellen Schaden, vielmehr muss die Minderung der Erwerbsfähigkeit bezogen auf einen finanziellen Nachteil konkret dargelegt und nachgewiesen werden.


Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von über 20 % ist die Wahrscheinlichkeit für das Erleiden eines Verdienstausfallschadens erhöht.
Dabei darf keine Fixierung auf einen vor dem Unfall ausgeübten Beruf stattfinden, wenn andere adäquate Erwerbsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Maßstab für die Ermittlung eines Haushaltsführungsschadens ist der Umfang, im welchen eine vorher ausgeübte Haushaltstätigkeit verletzungsbedingt nun nicht mehr in derselben Weise ausgeübt werden kann, wie vor dem Unfall. Dabei können auch Schätzungen der Beeinträchtigung anhand von Tabellen vorgenommen werden, wie dem Tabellenwerk Schulz-Borck/Hofmann.
 
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil OLG Duesseldorf I 1 U 244 09 vom 05.10.2010
Normen: BGB §§ 252, 843; ZPO § 287
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