TÜV haftet für Beschädigungen am Fahrzeug

Die Überprüfung eines Fahrzeugs und die Erstellung eines Gutachtens durch den TÜV ist zwangsläufig damit verbunden, dass der TÜV das Fahrzeug für einen gewissen Zeitraum zur Überprüfung in seiner Obhut hat.

Für die sich daraus ergebenden Gefahren für den Eigentümer, wie z.B. Beschädigungen oder Zerstörungen, muss der TÜV einstehen.

Der TÜV handelt hoheitlich, wenn er ein Gutachten erstattet.
 
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil OLG Karlsruhe 9 U 59 11 vom 03.08.2011
Normen: GG Art. 34 S. 1; BGB § 839; StVZO § 21
[bns]
 
kssl-aues 2024-11-24 wid-37 drtm-bns 2024-11-24