Schmerzensgeld bei psychischer Fehlverarbeitung eines HWS-Schleudertraumas

Tritt nach einem Verkehrsunfall bei einem Beteiligten unstreitig eine Körperverletzung auf und steht der Umfang der aus der Verletzung folgenden Beschwerden in Frage, so muss die Überzeugungsbildung des Gerichts nicht nach den Anforderungen des Strengbeweises erfolgen.

Vielmehr genügt für die Überzeugungsbildung des Gerichts, über dem Umfang der durch einen Unfall verursachten Folgen, ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit, der Zweifel, sofern diese noch bestehen mögen, Schweigen gebietet, ohne sie jedoch völlig auszuschließen.

Auch bei einer psychischen Fehlverarbeitung eines HWS-Schleudertraumas, kann ein Schmerzensgeldanspruch gewährt werden, wenn zwar ein organischer Schaden nicht feststellbar ist, jedoch ein gewisses Schmerzempfinden dennoch vorliegt, das sich aus einer psychischen Fehlverarbeitung des HWS-Schleudertraumas heraus ergibt.
 
Landgericht Leipzig, Urteil LG Leipzig 5 O 4189 06 vom 30.09.2011
Normen: ZPO §§ 286, 287; StVG §§ 7 I, 17 I; BGB § 253
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