Mitverklagter Haftpflichtversicherer hat umfassendes Verteidigungsrecht

Wird bei dem Verdacht eines manipulierten Unfalls der Unfallbeteiligte und gleichzeitiger Versicherungsnehmer neben seinem Haftpflichtversicherer verklagt, so darf sich der Haftpflichtversicherer auch gegen seine eigene Inanspruchnahme mit der Behauptung verteidigen, der Unfall sei von den Unfallbeteiligten freiwillig herbeigeführt worden.

Es steht dem Haftpflichtversicherer somit frei, eine Unfallmanipulation durch den Versicherungsnehmer geltend zu machen und somit gegen den Willen der Hauptpartei zu handeln, als auch eine Klageabweisung gegen den Versicherungsnehmer zu beantragen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 201 10 vom 29.11.2011
Normen: ZPO §§ 61, 69; VVG § 115 I
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