Anscheinsbeweis für das Verschulden des aus einer Parklücke in den fließenden Verkehr einfahrenden Unfallbeteiligten

Fährt ein Fahrer aus einem abgegrenzten Fahrbereich, wie z.

B. einem Parkstreifen, geradeaus weiter, so muss er diejenige Sorgfalt walten lassen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Sorgfaltsanforderungen greifen nicht erst dann ein, wenn schon mit dem Einfädeln in den fließenden Verkehr begonnen wurde.

Ebenso muss sich ein Verkehrsteilnehmer verhalten, der aus dem fließenden Verkehr heraus einen Parkvorgang einleitet.

Die Vorschriften der StVO über das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren dienen dem Schutz des fließenden Verkehrs und nicht auch dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, die sich auf dem Grundstück befinden, in das abgebogen werden soll.
 
Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil AG Hamburg-St. Georg 917 C 166 10 vom 08.12.2010
Normen: BGB § 823; StVG §§ 7 I, 18; StVO §§ 9 V, 10
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