Vorfahrt missachtender Radfahrer haftet auch beim Befahren des Schutzstreifens durch ein Pkw alleine

Muss ein Verkehrsteilnehmer verkehrsbedingt halten, so darf ein auf der Vorfahrtsstraße befindlicher Fahrzeugführer den Schutzstreifen für Radfahrer benutzen, um an dem verkehrsbedingt haltenden Fahrzeug vorbeizufahren und zu einer weiter vorne befindlichen Rechtsabbiegerspur zu gelangen.

Dies gilt jedoch nur, wenn der Schutzstreifen nicht von Radfahrern in dem betreffenden Augenblick genutzt wird.
Kommt es bei einem solchen Fahrmanöver zu einer Kollision zwischen einem vorfahrtsberechtigten und auf dem Schutzstreifen fahrenden Autofahrer und einem aus einer querenden Straße kommenden Fahrradfahrer, so kann den Fahrradfahrer unter Umständen die volle Haftung treffen.
 
Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil AG Berlin-Mitte 108 C 3467 10 vom 14.11.2011
Normen: StVG §§ 7, 18; BGB § 823 I
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