Beeinträchtigungen infolge psychischer Fehlverarbeitungen eines Unfalls können von der Versicherung ausgenommen sein

Beeinträchtigungen durch sog.

Somatisierungsstörungen, d.h. psychisch vermittelte Beeinträchtigungen, die sich in körperlichen Beschwerden zeigen, können aus der Einstandspflicht der Unfallversicherung in den allgemeinen Versicherungsbedingungen herausgeommen werden. Gleiches gilt auch für die Leistung einer Übergangsentschädigung.

Entscheidend ist hierbei, dass es sich um eine Fehlverarbeitung eines Unfallgeschehens handelt, ohne dass fortbestehende unfallbedingte organische Veränderungen hierzu beitragen.
 
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil OLG Frankfurt 7 U 170 09 vom 09.12.2010
Normen: AUB 2008 Nr. 5.2.6
[bns]
 
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