Persönliche Haftung eines Feuerwehrmannes wegen eines Unfalls bei einer Feuerwehrübung

Die persönliche Haftung von Feuerwehrleuten setzt stets voraus, dass sie bei einem Einsatz nicht in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes handeln.

br>Dabei ist ein Verhalten als in Ausübung eines öffentlichen Amtes anzusehen, wenn die Zielsetzung der Tätigkeit, die die betreffende Person ausführt, hoheitlicher Natur ist und zwischen der Zielsetzung und der Tätigkeit der betreffenden Person ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Handlung dem Bereich hoheitlichen Handelns zugerechnet werden kann.

Feuerwehrübungen dienen demnach dem Interesse des Gemeinwohls und sollen die Brandbekämpfung wirksamer gestalten, indem die Fähigkeiten der Einsatz- und Übungskräfte verbessert und gefestigt werden.
Demnach handeln Feuerwehrleute bei Feuerwehrübungen in Ausübung eines öffentlichen Amtes, wonach eine persönliche Haftung für entstandene Schäden ausscheidet.
 
Oberlandesgericht Naumburg, Urteil OLG Naumburg 10 W 4 10 vom 09.08.2010
Normen: GG Art. 34; BGB §§ 253 II, 823, 839
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