Keine Schätzung von Mietwagenkosten auf der Grundlage der Schwacke-Liste bei aufgezeigten Mängeln der Schätzungsgrundlage

Bei der Schätzung von Mietwagenkosten ist der Rückgriff auf Listen und Tabellen, wie z.

B die Schwacke-Liste zulässig. Der Richter ist in Ausübung seines freien Ermessens berechtigt, den Normaltarif grundsätzlich auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im maßgeblichen Gebiet zu ermitteln, wobei Schätzungen auf anderen Grundlagen nicht ausgeschlossen sind.
Jedoch kann sich im Einzelfall die Eignung von Listen und Tabellen als zweifelhaft erweisen, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass die Schätzungsgrundlage an Mängeln leidet und sich diese Mängel auf den zu Entscheidung stehenden Sachverhalt erheblich auswirken.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt waren die auf der Grundlage der Schwacke-Liste ermittelten Ergebnisse zweifelhaft, weil die Beklagte deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter aufzeigen und beweisen konnte.

Will der Kläger zudem entgegen dem Sachverständigenvortrag geltend machen, dass die erforderliche Dauer für eine Reparatur nicht, wie vom Sachverständigen geschätzt, 5 Tage beansprucht, sondern diesen Zeitraum deutlich überschreitet, so muss er dazu einen schlüssigen Sachvortrag liefern.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 353 09 vom 22.02.2011
Normen: BGB §§ 249, 254; ZPO § 287
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