Frist für die Arbeitsaufnahme bei Rufbereitschaft

Eine Frist für die Arbeitsaufnahme während der Rufbereitschaft ist nicht zulässig, wenn der Mitarbeiter innerhalb dieser Frist den Betrieb von seiner Wohnung aus gar nicht erreichen kann.

Eine Rufbereitschaft ist in den Betrieben ein ständiger Zankapfel. Gehört die Rufbereitschaft zur regulären Arbeitszeit, obwohl der Mitarbeiter nicht arbeitet? In welchem Umfang werden Zeiten der Rufbereitschaft auf die Arbeitszeit angerechnet, weil der Arbeitnehmer während der Zeiten einer Rufbereitschaft in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist? Die Anrechnung hängt davon ab, inwieweit der Mitarbeiter Restriktionen unterliegt.

Das Bundesarbeitsgericht hat dazu entschieden, dass der Arbeitgeber nicht zu kurze Fristen für die Arbeitsaufnahme setzen darf. Kann der Mitarbeiter von seiner Wohnung aus den Betrieb nicht innerhalb von 20 Minuten erreichen, so kann auch der Arbeitgeber nicht während der Rufbereitschaft die Arbeitsaufnahme innerhalb von 20 Minuten anordnen. Ist der Arbeitgeber auf eine kurzfristige Arbeitsaufnahme angewiesen, so muss er entweder Mitarbeiter, die in der Nähe des Betriebes wohnen, zu einer Rufbereitschaft einteilen, oder er muss eine Wache im Betrieb einrichten und den Anwesenden den vollen Lohn bezahlen.

 
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kssl-aues 2024-11-25 wid-33 drtm-bns 2024-11-25