Keine Regelprobezeit für Personalräte

Freigestellte Personalratsmitglieder müssen nur unter ganz besonderen Umständen eine Probezeit als Voraussetzung für eine Beförderung absolvieren.

Werden Personalratsmitglieder für ihre Tätigkeit freigestellt, darf ihnen hieraus kein Nachteil für die eigene Dienststellung erwachsen. Nach diesem Benachteiligungsverbot dürfen Personalratsmitglieder auch nicht verpflichtet werden, vor einer Beförderung das höhere Amt zunächst nur probehalber auszuüben, wie nun das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat. Die Richter bestätigten zwar, dass Beamte grundsätzlich an den allgemeinen Eignungsgrundsatz gebunden sind und ihre Befähigung für das höhere Amt gegebenenfalls erst nachweisen müssten. Dies darf jedoch gerade auch bei Personalräten nicht dazu führen, dass diese von ihrer Freistellung als Voraussetzung für die Beförderung zurück treten müssen. Zumindest, wenn die Eignung bereits aufgrund des bisherigen Dienstes erkennbar gegeben ist, kommt eine Probezeit nicht in Betracht.

 
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kssl-aues 2024-11-22 wid-33 drtm-bns 2024-11-22