Impfprioritäten sind rechtmäßig

Die Knappheit der Impfstoffe ermöglicht die Teilhabe an der Impfung nur im Rahmen verfügbarer Kapazitäten und erfordert eine Priorisierung.

Die vorrangige Impfung von Personen ab 80 Jahren ist daher nicht zu Beanstanden, weil sie vor allem dem Individualschutz, wie dem Schutz der Allgemeinheit vor Überlastung der Versorgungssysteme dient.

In dem entschiedenen Fall klagte ein Mann, der mit seiner berufstätigen Ehefrau, einer Grundschullehrerin und zwei schulpflichtigen Kindern zusammenlebte. Er litt an einer chronischen Herzkrankheit. Sein Hausarzt bescheinigte ihm ein erheblich erhöhtes Risiko eines komplikativen COVID-Verlaufs. Der Antragssteller kam jedoch nicht an eine vorgezogene Impfung.
 
Landessozialgericht Niedersachsen, Urteil LSG NS L 5 SV 1 21 B ER vom 02.02.2021
[bns]
 
kssl-aues 2024-12-03 wid-33 drtm-bns 2024-12-03