Betriebliche Altersversorgung nur für die Zeit nach Betriebsübergang gesichert

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.


Der Erwerber eines Betriebs(teils) in der Insolvenz haftet für Ansprüche der übergegangenen Arbeitnehmer auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur zeitanteilig für die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgelegte Dauer der Betriebszugehörigkeit. Für die Leistungen, die auf Zeiten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruhen, haftet er nicht. Dies gilt auch dann, wenn der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung nicht vollständig eintritt.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 3 AZR 139 17 vom 26.01.2021
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