Bei fehlerhafter Unterrichtung über den Betriebsübergang läuft keine Widerspruchsfrist

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.


Wird der Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang weder über den Sitz der Übernehmerin noch über das für die Übernehmerin zuständige Registergericht informiert und fehlen zudem vollständige Angaben über die haftungsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs, so wird keine Widerspruchsfrist für den Betriebsübergang in Lauf gesetzt. Die Unterrichtung über den Betriebsübergang muss stets vollständig und richtig sein.
 
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil LAG HH 6 Sa 21 16 vom 07.10.2020
Normen: § 613 a BGB
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