Betriebsrat muss vor Anrufung der Einigungsstelle ernsthaften Einigungsversuch unternommen haben

Betriebsräte müssen vor Anrufung der Einigungsstelle ernsthaft versucht haben, mit der Gegenseite in Verhandlungen zum Thema der Einigungsstelle einzutreten, wozu insbesondere gehört, eigene Vorstellungen zum Regelungsthema zu formulieren, über die dann überhaupt erst verhandelt werden könnte.


Haben die Betriebspartner über eine zu regelnde mitbestimmungspflichtige Angelegenheit ernsthaft miteinander verhandelt und hat dabei die eine Seite die Kernelemente ihrer künftigen Verhandlungsposition gegenüber der anderen Seite dargestellt, kann sie vom Scheitern des innerbetrieblichen Einigungsversuchs ausgehen, wenn die andere Seite keine Verhandlungsbereitschaft zeigt.
 
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil LAG Duesseldorf 3 TaBV 36 19 vom 16.07.2019
[bns]
 
kssl-aues 2024-11-21 wid-33 drtm-bns 2024-11-21