40 Euro Pauschale auch bei Verzug mit Lohnansprüchen

Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen.

Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
Diese Regelung findet auch auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche Anwendung.
 
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil LAG 12 Sa 524 16 vom 22.11.2016
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