Alle Betriebsräte eines Unternehmens müssen eingegliedert werden

Der Arbeitgeber hat in einem Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern vor jeder Einstellung eines neuen Arbeitnehmers den Betriebsrat vor jeder Einstellung zu unterrichten und dessen Zustimmung zu beantragen.


Besteht ein Unternehmen aus zwei Unternehmen mit jeweils getrennten eigenen Betriebsräten und will der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer in beiden Unternehmer einsetzen, so muss der Arbeitgeber beide Betriebsräte anhören.

Eine Einstellung liegt vor, wenn eine Person in den Betrieb eingegliedert wird, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 1 ABR 13 18 vom 22.10.2019
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