Coronabonus soll dem Begünstigten uneingeschränkt verbleiben

Ein Coronabonus ist dem Schuldner uneingeschränkt zu belassen.

In dem entschiedenen Fall, war die Klägerin mit der Lieferung von Hygieneartikeln betraut. Dafür hat sie von ihrem Arbeitgeber einen Corona-Bonus in Höhe von 500 Euro bekommen. Da die Klägerin allerdings überschuldet war, wurde dieser Coronabonus von dem Gläubiger gepfändet. Die Klägerin verfügte lediglich über ein Pfändungsschutzkonto mit einem Freibetrag von 1.200 Euro im Monat, sodass der volle Coronabonus gepfändet wurde.

Das angerufene Gericht entschied, dass die Pfändung des Gläubigers unzulässig war. Der Coronabonus sei auch von Steuern und Sozialabgaben befreit. Der Sinn und Zweck des Coronabonus, wirtschaftliche Nachteile aufgrund der Coronapandemie abzufedern sei nicht erreicht, wenn die Gelder anschließend wieder gepfändet werden und Schulden damit beglichen werden. Der Sinn der Steuerbefreiung, sei es auch, dass der Betrag den Beschäftigten uneingeschränkt als Anerkennung zugutekommt.
 
Amtsfericht Zeitz, Urteil Amtsgericht Zeitz 5 M 837 19 vom 16.08.2020
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