Kein Anspruch auf die Erteilung eines bestimmten Arbeitszeugnisses

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.

Danach steht jedem Arbeitnehmer ein Zeugnis zu, das nicht nur Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthält, sondern sich auch auf Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt. Einen Anspruch auf die Erteilung eines Zeugnisses mit bestimmten Formulierungen oder einer bestimmten Benotung hat der Arbeitnehmer jedoch nicht. Über ein qualifiziertes Zeugnis hinaus kann der Arbeitnehmer auch aufgrund eines Vergleichs jedoch nicht die Durchsetzung der Notenstufe ?gut? verlangen. Insoweit mangelt es dem Titel bereits an der notwendigen Bestimmtheit. Der Beurteilung ?gut? können verschiedene Formulierungen gerecht werden.
 
>Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil LAG HE 8 Ta 456 16 vom 17.11.2016
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