Keine Versetzung bei anderweitiger Regelung im Arbeitsvertrag

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren kann der Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt werden.

Dabei kommt zumeist eine Sicherungsverfügung in Betracht, mit der ein Anspruch auf eine gegenständliche Leistung gesichert wird. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen einer zu sichernden Rechtsposition (Verfügungsanspruch) sowie eine besondere Eilbedürftigkeit (Verfügungsgrund), welche es erforderlich macht, zur Abwendung wesentlicher Nachteile bereits vor einer Klärung strittiger Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren nach summarischer Prüfung eine vorläufige Regelung zu treffen.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Sind sie es doch, kann sich der Arbeitnehmer mittels einer einstweiligen Verfügung gegen eine Versetzung wehren.
 
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LAG BB 7 SaGa 1629 16 vom 01.11.2016
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