Keine fristlose Kündigung trotz rassistischer Äußerungen

Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.


Einen fristlosen Kündigungsgrund stellen rassistische Äußerungen in der Freizeit im Einzelfall nicht dar. Ein Arbeitnehmer kann nicht entlassen werden, wegen rassistischer Äußerungen auf Facebook in der Freizeit, wenn der Arbeitnehmer mit Arbeiten beschäftigt werden kann, bei denen seine Zuverlässigkeit weniger wichtig ist.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 2 AZR 28 19 vom 27.06.2019
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