Keine Befristungskontrolle bei einem gerichtlichen Vergleich

Ein sachlicher Grund für eine Befristung eines Arbeitsvertrags liegt auch vor, wenn die Befristungsmöglichkeit des Arbeitsverhältnisses in einem gerichtlichen Vergleich geschlossen wird, soweit die Parteien darin zur Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens oder eines sonstigen Feststellungsrechtsstreits über den Fortbestand oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses eine Einigung erzielen.


Der gerichtliche Vergleich, mit dem die Parteien zur Beilegung einer derartigen Rechtsstreitigkeit ein befristetes oder auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis vereinbaren, unterliegt keiner weiteren Befristungskontrolle. Diese Funktion erfüllt das Arbeitsgericht durch seine ordnungsgemäße Mitwirkung beim Zustandekommen des Vergleichs.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 7 AZR 369 15 vom 21.03.2017
[bns]
 
kssl-aues 2024-11-25 wid-33 drtm-bns 2024-11-25