Insbesondere kann der mit der Festsetzung des Urlaubs bezweckte Leistungserfolg, die Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht für die Dauer des Urlaubs, nicht eintreten, da eine Arbeitspflicht nicht bestanden hat. Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatzurlaub. Selbst wenn die Beklagte den Urlaubszeitraum durch die Eintragung im Einsatzplan verbindlich festgelegt hätte, könnte der Kläger Ersatzurlaub als Schadensersatz beanspruchen.