Verträge müssen eingehalten werden

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.

Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden.

Der Bestandsschutz der Arbeitnehmer betreffend ihrer individuell ausgehandelten Rechte und Pflichten bleibt auch beim Betriebsübergang bestehen.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 4 AZR 61 14 vom 17.06.2015
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