Beisitzer einer Einigungsstelle sind zu vergüten

Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden.


Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht.

Die Bestellung eines externen und damit vergütungspflichtigen Beisitzers einer Einigungsstelle wird nicht daraufhin überprüft, ob die Bestellung erforderlich war.
 
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil LAG BY 2 TaBV 75 :16 vom 19.09.2017
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kssl-aues 2024-11-21 wid-33 drtm-bns 2024-11-21