Auch Arbeitsverträge von Künstlern können befristet werden

Ein Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende eines befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist, wenn er geltend machen will, dass die Befristung des Arbeitsvertrags unwirksam ist.


Auch in künstlerischen Berufen sind arbeitsvertragliche Befristungen möglich.
Die Befristung von Arbeitsverträgen des künstlerisch tätigen Bühnenpersonals ist sachlich gerechtfertigt, weil der Arbeitgeber auf diese Weise die künstlerischen Vorstellungen des Intendanten mit dem von ihm dafür als geeignet angesehenen künstlerischen Bühnenpersonal verwirklichen und dem Abwechslungsbedürfnis des Publikums Rechnung tragen kann.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 7 AZR 369 16 vom 13.12.2017
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