Renteneintritt kann hinausgeschoben werden

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann.

Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine solche Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Renteneintrittsalter abgeschlossen wurde. Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben. Dies verstößt nicht gegen EU-Recht, mithin auch nicht, wenn diese Regelung keinerlei Begrenzung für eine befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses beinhaltet.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 7 AZR 70 17 vom 19.12.2018
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