Arbeitszeiterfassungstabelle ist vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates miterfasst

Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in Angelegenheiten beispielsweise der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer, bei Fragen des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit oder vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht.

Dies gilt auch für die Aufstellung des Urlaubsplans sowie die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

Das BAG hat entschieden, dass dies auch für die technische Erfassung der Arbeitszeit durch die Arbeitnehmer selbst gilt, und zwar auch dann, wenn dies mit Hilfe einfacher Computerprogramme, wie einer einfachen Exeltabelle erfolgt. Es kommt es nämlich auf die objektive Eignung der technischen Einrichtung zur Arbeitnehmerüberwachung an.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 1 ABN 36 18 vom 23.10.2018
[bns]
 
kssl-aues 2024-12-04 wid-33 drtm-bns 2024-12-04