Anspruch auf parallele Förderung in einem Autismustherapiezentrum

Ein Arbeitnehmer, der an einer Störung aus dem Autismusspektrum (Asperger-Syndrom) leidet und nicht nur eine geförderte Ausbildung in einem Berufsbildungswerk absolvieren will, sondern darüber hinaus einen weitergehender Beruf erlernen und ergreifen will, hat unter Umständen Anspruch auf die Unterstützung seines Berufswunsches durch parallele Förderung von Therapiemaßnahmen in einem Autismustherapiezentrum.

Dies gilt auch dann, wenn das Berufsbildungswerk auf das einschlägige Krankheitsbild spezialisiert ist.

In dem entschiedenen Fall, hat sich bereits während der berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ergeben, dass die Klägerin die Autismustherapie laut Einschätzung des Berufsbildungswerks zur weiteren Stabilisierung benötige, da sie dazu tendiere, Situationen ?auszuhalten?, überangepasst zu reagieren und sich selbst zu hohe Anforderung zu setzen.
 
Sozialgericht Osnabrück, Urteil SG OS S 43 AL 155 16 vom 12.11.2019
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