Bademeister kann befristet eingestellt werden

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist bzw. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Ein Bademeister kann befristet eingestellt werden, wenn sich für diesen außerhalb der Badesaison kein anderweitiger Beschäftigungsbedarf ergib. Eine solche befristete Einstellung benachteiligt den Bademeister nicht unangemessen nach Treu und Glauben.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 7 AZR 582 17 vom 19.11.2019
[bns]
 
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