Strenge Anforderungen an eine Spätehenklausel

Eine Spätehenklausel, die eine Hinterbliebenenversorgung ausschließt, wenn die Ehe nach Vollendung des 62.

Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen wurde, kann den Arbeitnehmer nach dem AGG unzulässig wegen des Alters benachteiligen. Soll eine Spätehenklausel in die Hinterbliebenenversorgung festgeschrieben werden, so muss sie die betriebsrentenrechtlichen Strukturprinzipien berücksichtigen, insgesamt geeignet erforderlich und angemessen sein.
Legitime Ziele im Sinne des AGG sind beispielsweise die Beschäftigungspolitik, der Arbeitsmarkt und die berufliche Bildung. Weiter auch Ziele im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik, die ein Arbeitgeber mit einer im Arbeitsvertrag vorgesehenen betrieblichen Altersversorgung anstrebt.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der im AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentengesetz nicht vorrangige Sonderregelungen enthält.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Benachteiligung vorliegt, ist allerdings auf den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 3 AZR 215 18 vom 19.02.2019
[bns]
 
kssl-aues 2024-12-04 wid-33 drtm-bns 2024-12-04