Aufhebungsvertrag kann auch in der Privatwohnung des Arbeitnehmers geschlossen werden

Es ist nicht von vornherein unzulässig, wenn ein Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag in seiner Privatwohnung schließt, durch den das Arbeitsverhältnis beendet wird.


In dem entschiedenen Fall war die Klägerin als Reinigungskraft beschäftigt. Der Arbeitgeber schloss in der Wohnung der Beklagten einen Aufhebungsvertrag, der die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Zahlung einer Abfindung vereinbarte. Der Aufhebungsvertrag wurde in der Privatwohnung der Klägerin geschlossen, weil diese angeblich erkrankt war und nicht zur Arbeitsstätte der Beklagten kommen konnte.

Der Widerruf des Aufhebungsvertrages war unzulässig, weil diese grundsätzlich auch in einer Privatwohnung des Arbeitnehmers geschlossen werden dürfen. Jedoch kann ein Vertrag unwirksam sein, wenn er das Gebot der Fairness verletzt, weil er eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt und eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erheblich erschwert. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine krankheitsbedingte Schwäche bewusst ausgenutzt wird.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 6 AZR 75 18 vom 07.02.2019
Normen: § 242 BGB
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