Betriebsrat muss über Unfälle vom Fremdpersonal unterrichtet werden

Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden.

Er hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen.

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber auch verlangen, über alle Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden, die Beschäftigte eines anderen Unternehmens in dem Betrieb erleiden.

In dem entschiedenen Fall handelte es sich um ein Zustellunternehmen, dass auch Arbeitnehmer anderer Firmen beschäftigte. Zwei dieser Beschäftigten verletzten sich bei der Beladung von Paletten durch wegrutschende Überladebleche. Der Betriebsrat wollte über die Vorgänge und den Unfallhergang daraufhin ausführlich unterrichtet werden. Das Gericht gab dem Betriebsrat Recht. Der Auskunftsanspruch des Betriebsrats umfasst auch Unfälle, die Arbeitnehmer erleiden, die weder bei der Arbeitgeberin angestellt noch deren Leiharbeitnehmer sind. Aus den Arbeitsunfällen des Fremdpersonals können arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat zuständig ist, gewonnen werden.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 1 ABR 48 17 vom 12.03.2019
[bns]
 
kssl-aues 2024-12-04 wid-33 drtm-bns 2024-12-04