Vereinbarte Kündigungsfrist ist in AGB von 3 Jahren unwirksam

Ein Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Eine erhebliche Verlängerung dieser Kündigungsfristen ist unzulässig, auch wenn die Verlängerung der Kündigungsfristen gleichermaßen für den Arbeitnehmer wie für den Arbeitgeber gilt.

In dem entschiedenen Fall vereinbarten die Parteien in den AGB des Arbeitsvertrages eine Kündigungsfrist von 3 Jahren, sowohl für den Arbeitnehmer, als auch für den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber, ein Speditionsunternehmen, beschäftigte den Arbeitnehmer in einer 45 Stunden Woche für 1400 Euro brutto im Monat. Später wurde das monatliche Entgelt auf 2400 Euro brutto angehoben und die Kündigungsfrist von 3 Jahren „vereinbart“. Das BAG hat entschieden, dass es sich bei einer solchen Ausweitung der Kündigungsfristen für beide Teile um eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers handeln kann. Insbesondere kann eine derart von den gesetzlichen Kündigungsfristen abweichende lange Kündigungsfrist die berufliche Bewegungsfreiheit in einer dem Grundgesetz widersprechenden Art und Weise beeinträchtigen und es dem Arbeitnehmer faktisch unmöglich machen, sich nach einer Neueinstellung umzusehen oder sich beruflich umzuorientieren. Diese Nachteile wurden in dem entschiedenen Fall nicht durch die vorgesehenen Gehaltserhöhungen aufgewogen.

Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag bzw. ein zweckmäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder mit Erreichen des vereinbarten Zwecks.

Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies zusätzlich einzelvertraglich vereinbart ist.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 6 AZR 158 16 vom 26.10.2017
Normen: BGB §§ 307, 626
[bns]
 
kssl-aues 2024-11-21 wid-33 drtm-bns 2024-11-21