Im vorliegenden Fall wurde das auf seinem Dienstparkplatz stehende Auto des klagenden Arbeitnehmers während eines Sturms durch einen auf den Wagen drückenden Großmüllbehälter nahezu vollständig zerstört. Das LAG Düsseldorf kam zu der Entscheidung, dass die beklagte Gemeinde als Arbeitgeberin für den Schaden haftet. Nach Bekanntwerden der Sturmwarnung hätte die Gemeinde alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zur Sicherung des Parkplatzes treffen müssen.