Klageverzicht im Abwicklungsvertrag muss dem Arbeitnehmer eine angemessene Gegenleistung zukommen lassen

Der Arbeitnehmer kann nach Zugang der Kündigung vor Ablauf der Drei-Wochen-Frist des Kündigungsschutzgesetzes einseitig auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichten.

Grundsätzlich zulässig ist auch die entsprechende einvernehmliche Regelung eines solchen Klageverzichts in einem Abwicklungsvertrag.

Schließt ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung, die die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses regelt, so fällt eine solche Vereinbarung unter die Verbraucherverträge im Sinne des BGB. Ist ein solcher Vertrag formularmäßig ausgestaltet und regelt der Arbeitgeber darin einen Klageverzicht, so unterfällt eine solche Klausel der Inhaltskontrolle der allgemeinen Geschäftsbedingungen, mithin der Kontrollfrage, ob der Arbeitnehmer durch die in dem Vertrag enthaltene Regelung unbillig benachteiligt wird.

Regelt der Arbeitgeber in einem Aufhebungsvertrag einen Klageverzicht, so muss er dem Arbeitnehmer eine Kompensation zukommen lassen, die die mit dem Klageverzicht verbundene Benachteiligung angemessen ausgleicht. Eine Leistung des Arbeitgebers, auf die der Arbeitnehmer ohnehin einen Anspruch hat, wie die Erstellung eines Arbeitszeugnisses, stellt keinen angemessenen Ausgleich dar, da sie dem Arbeitnehmer keinerlei Vorteil zukommen lässt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein überdurchschnittlich gutes Zeugnis auszustellen, mit einer überdurchschnittlich guten Leistungs- und Führungsbeurteilung.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 2 AZR 347 14 vom 24.09.2015
Normen: BGB § 307
[bns]
 
kssl-aues 2024-11-21 wid-33 drtm-bns 2024-11-21