Darlegungslast des Leiharbeiters bei Equal-Pay-Klagen

Will ein Leiharbeitnehmer Differenzlohnansprüche wegen der Verletzung von Equal-Pay Vorschriften einklagen, so muss er das Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammarbeitnehmer nebst Berechnung der Differenzvergütung und des Gesamtvergleichs darlegen und beweisen.


Im Gesamtvergleich muss die geleistete Arbeit, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsentgelt, Freizeitausgleich oder die Abgeltung von Stunden aus einem Arbeitszeitkonto konkret dargelegt werden. Eine Herunterrechnung auf einen fiktiven Stundenlohn ist nicht zulässig.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 5 AZR 556 12 vom 23.10.2013
Normen: AÜG §§ 9, 10; BGB §§ 305c, 307 Abs. 1
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