Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit ist zulässig

Ergreift der Arbeitgeber innerbetriebliche Maßnahmen, die zum Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit eines Arbeitnehmers führen, so kann der Arbeitgeber daraufhin eine betriebsbedingte außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund erklären, auch wenn der Arbeitnehmer an sich nicht ordentlich kündbar ist.

Spricht der Arbeitgeber aus diesem Grunde eine außerordentliche Kündigung aus, so muss er dem Arbeitnehmer jedoch eine Auslauffrist gewähren.

Vor dem Ausspruch einer betriebsbedingten außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund muss der Arbeitgeber jedoch alle ihm zumutbaren anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten für den betroffenen Arbeitnehmer ausschöpfen, die ihm zumutbar sind. Erst wenn der Arbeitnehmer noch Jahre in dem Unternehmen beschäftigt werden müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenübersteht, ist die außerorentliche betriebsbedingte Kündigung zulässig.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 2 AZR 379 12 vom 20.06.2013
Normen: BGB § 626
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