Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten kann zu Aufwendungsersatz an die Berufsgenossenschaft führen

Verstößt ein Arbeitgeber gegen die gängigen Unfallverhütungsvorschriften, so kann er unter Umständen dazu verpflichtet sein, der Berufsgenossenschaft die von dieser zu leistenden unfallbedingten Aufwendungen zu erstatten.


In dem entschiedenen Fall versäumte es der Arbeitgeber Absturzsicherungen anzubringen, nachdem vorher auf einem Flachdach 5 qm große Löcher gesägt und mit Dampfsperrfolie bedeckt worden waren. Die Löcher waren nicht mehr sichtbar, so dass ein Mitarbeiter in die Tiefe stürzte und sich so schwer verletzte, dass er dauerhaft erwerbsgemindert ist und in einem Pflegeheim untergebracht werden muss. Die Berufsgenossenschaft erbrachte Leistungen in Höhe von 1 Mio Euro.
Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber unter den Löchern ein Gerüst hätte installieren können und müssen, weil sich das Gefahrenpotential geradezu aufdrängte.
 
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil OLG Oldenburg 14 U 34 14 vom 23.10.2014
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